+KAPITEL XIV Schlussbestimmungen
---+Artikel 93 Sanktionen
---+Artikel 94 Überprüfung
------+Article 94 1.
------+Article 94 2.
------+Article 94 3.
------+Article 94 4.
------+Article 94 5.
------+Article 94 6.
---+Artikel 95 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
---+Artikel 96 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
------+Article 96 1.
------+Article 96 2.

KAPITEL XIV Schlussbestimmungen

KAPITEL XIV Schlussbestimmungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 93 Sanktionen

Artikel 93

Sanktionen

Bis zum 18. August 2025 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 94 Überprüfung
Artikel 95 Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Artikel 95

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Die Richtlinie 2006/66/EG wird mit Wirkung vom 18. August 2025 aufgehoben.

Die folgenden Bestimmungen gelten jedoch weiterhin wie im Folgenden festgelegt:

a) 

Artikel 11 bis zum 18. Februar 2027.

b) 

Artikel 12 Absätze 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2025, mit Ausnahme der Vorschrift in Bezug auf die Übermittlung von Daten an die Kommission, die bis zum 30. Juni 2027 weiter angewendet wird;

c) 

Artikel 21 Absatz 2 bis zum 18. August 2026.

Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 96 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung