+KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 27 Sprachen
---+Artikel 28 Überwachung und Berichterstattung
------+Article 28 1.
------+Article 28 2.
------+Article 28 3.
------+Article 28 4.
------+Article 28 5.
---+Artikel 29 Änderungen der Bescheinigungen und Formulare
---+Artikel 30 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 30 1.
------+Article 30 2.
------+Article 30 3.
------+Article 30 4.
------+Article 30 5.
------+Article 30 6.
---+Artikel 31 Mitteilung an die Kommission
------+Article 31 1.
------+Article 31 2.
---+Artikel 32 Bezug zu anderen Instrumenten, Abkommen und Vereinbarungen
------+Article 32 1.
------+Article 32 2.
---+Artikel 33 Bewertung
---+Artikel 34 Inkrafttreten und Anwendung
------+Article 34 1.
------+Article 34 2.

KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 27 Sprachen

Artikel 27

Sprachen

Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit beschließen, dass er Übersetzungen von EPOC und EPOC-PR in eine oder mehrere Amtssprachen der Union neben seiner Amtssprache bzw. seinen Amtssprachen akzeptiert und er zeigt diesen Beschluss in einer schriftlichen Erklärung an, die der Kommission vorgelegt wird. Die Kommission stellt die Erklärungen allen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Justiziellen Netz zur Verfügung.

Artikel 28 Überwachung und Berichterstattung
Artikel 29 Änderungen der Bescheinigungen und Formulare

Artikel 29

Änderungen der Bescheinigungen und Formulare

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II, III, V und VI, um einem etwaigen Verbesserungsbedarf hinsichtlich des Inhalts der EPOC- und der EPOC-PR-Formulare sowie der Formulare, die für die Übermittlung von Informationen über die Unmöglichkeit der Ausführung eines EPOC oder eines EPOC-PR, für die Bestätigung, dass ein Ersuchen um Herausgabe infolge einer Europäischen Sicherungsanordnung gestellt wurde, und für die Verlängerung der Sicherung elektronischer Beweismittel zu verwenden sind, wirksam zu entsprechen.

Artikel 30 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 31 Mitteilung an die Kommission
Artikel 32 Bezug zu anderen Instrumenten, Abkommen und Vereinbarungen
Artikel 33 Bewertung

Artikel 33

Bewertung

Die Kommission nimmt bis zum 18. August 2029 eine Bewertung der vorliegenden Verordnung vor. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte einen Bewertungsbericht. Dieser Bewertungsbericht enthält eine Bewertung der Anwendung der vorliegenden Verordnung und der im Hinblick auf ihre Ziele erzielten Ergebnisse sowie eine Bewertung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf die Grundrechte. Die Bewertung wird gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung durchgeführt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung des Bewertungsberichts erforderlichen Informationen.

Artikel 34 Inkrafttreten und Anwendung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung