+ANHANG I Anteile von SAF nach Artikel 4

ANHANG I Anteile von SAF nach Artikel 4




ANHANG I

Anteile von SAF nach Artikel 4

a) 

Ab dem 1. Januar 2025 jedes Jahr ein Mindestanteil von 2 % an SAF.

b) 

Ab dem 1. Januar 2030 jedes Jahr ein Mindestanteil von 6 % an SAF, davon

i) 

für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2031 ein durchschnittlicher Anteil synthetischer Flugkraftstoffe in dem betreffenden Zeitraum von 1,2 %, davon jedes Jahr ein Mindestanteil von 0,7 % an synthetischen Flugkraftstoffen;

ii) 

für den Zeitraum vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2034 ein durchschnittlicher Anteil synthetischer Flugkraftstoffe in dem betreffenden Zeitraum von 2,0 %, davon für den Zeitraum vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2033 jedes Jahr ein Mindestanteil von 1,2 % an synthetischen Flugkraftstoffen und den Zeitraum vom 1. Januar 2034 bis zum 31. Dezember 2034 jedes Jahr ein Mindestanteil von 2,0 % an synthetischen Flugkraftstoffen.

c) 

Ab dem 1. Januar 2035 jedes Jahr ein Mindestanteil von 20 % an SAF, davon mindestens 5 % synthetische Flugkraftstoffe.

d) 

Ab dem 1. Januar 2040 jedes Jahr ein Mindestanteil von 34 % an SAF, davon mindestens 10 % synthetische Flugkraftstoffe.

e) 

Ab dem 1. Januar 2045 jedes Jahr ein Mindestanteil von 42 % an SAF, davon mindestens 15 % synthetische Flugkraftstoffe.

f) 

Ab dem 1. Januar 2050 jedes Jahr ein Mindestanteil von 70 % an SAF, davon mindestens 35 % synthetische Flugkraftstoffe.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung