+VERORDNUNG (EU) 2023/2405 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“) (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Gegenstand
---+Artikel 2 Anwendungsbereich
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
------+Article 2 3.
------+Article 2 4.
---+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 4 Anteil der an Flughäfen der Union verfügbaren nachhaltigen Flugkraftstoffe (SAF)
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
------+Article 4 4.
------+Article 4 5.
------+Article 4 6.
------+Article 4 7.
---+Artikel 5 Betankungspflicht für Luftfahrzeugbetreiber
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
------+Article 5 4.
------+Article 5 5.
------+Article 5 6.
------+Article 5 7.
------+Article 5 8.
------+Article 5 9.
------+Article 5 10.
------+Article 5 11.
---+Artikel 6 Verpflichtung der Leitungsorgane der Flughäfen der Union zur Erleichterung des Zugangs zu nachhaltigen Flugkraftstoffen (SAF)
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
------+Article 6 4.
------+Article 6 5.
---+Artikel 7 Förderung der Wasserstoff- und Stromversorgung auf den Flughäfen der Union
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
---+Artikel 8 Berichtspflichten für Luftfahrzeugbetreiber
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
---+Artikel 9 Geltendmachung nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) durch Luftfahrzeugbetreiber
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
---+Artikel 10 Berichtspflichten für Flugkraftstoffanbieter
---+Artikel 11 Zuständige Behörde
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
------+Article 11 5.
------+Article 11 6.
------+Article 11 7.
------+Article 11 8.
---+Artikel 12 Durchsetzung
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
------+Article 12 4.
------+Article 12 5.
------+Article 12 6.
------+Article 12 7.
------+Article 12 8.
------+Article 12 9.
------+Article 12 10.
---+Artikel 13 Datenerhebung und Veröffentlichung
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
---+Artikel 14 Umweltkennzeichnungssystem
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
------+Article 14 3.
------+Article 14 4.
------+Article 14 5.
------+Article 14 6.
------+Article 14 7.
------+Article 14 8.
------+Article 14 9.
------+Article 14 10.
------+Article 14 11.
------+Article 14 12.
---+Artikel 15 Flexibilitätsmechanismen
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
---+Artikel 16 Ausschussverfahren
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
------+Article 16 3.
---+Artikel 17 Berichte und Überprüfung
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
------+Article 17 3.
------+Article 17 4.
------+Article 17 5.
------+Article 17 6.
------+Article 17 7.
---+Artikel 18 Inkrafttreten
---+ANHANG I Anteile von SAF nach Artikel 4
---+ANHANG II Muster für die Berichte der Luftfahrzeugbetreiber
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English -
European Union -
Environment -
Aviation -
VERORDNUNG (EU) 2023/2405 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“) (Text von Bedeutung für den EWR)
VERORDNUNG (EU) 2023/2405 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Oktober 2023
zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 1 Gegenstand
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Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften für den Markthochlauf und die Bereitstellung nachhaltiger Flugkraftstoffe (sustainable aviation fuels — SAF) festgelegt.
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Artikel 2 Anwendungsbereich
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Artikel 3 Begriffsbestimmungen
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Artikel 3
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.
„Flughafen der Union“ einen Flughafen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
1
), auf dem im vorherigen Berichtszeitraum mehr als 800 000 Fluggäste oder über 100 000 Tonnen Fracht befördert wurden und der sich nicht in einem in Artikel 349 AEUV aufgeführten Gebiet in äußerster Randlage befindet;
2.
„Leitungsorgan eines Flughafens der Union“ in Bezug auf einen Flughafen der Union ein Flughafenleitungsorgan im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG oder, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 96/67/EG des Rates (
2
) die Verwaltung und den Betrieb der zentralen Infrastruktureinrichtungen für Kraftstoffverteilungsanlagen einer anderen Stelle vorbehalten hat, diese andere Stelle;
3.
„Luftfahrzeugbetreiber“ eine Person, die im vorherigen Berichtszeitraum mindestens 500 Flüge im gewerblichen Personenluftverkehr oder 52 Nurfracht-Flüge im gewerblichen Luftverkehr von Flughäfen der Union durchgeführt hat, oder, wenn die Identität der Person nicht ermittelt werden kann, den Eigentümer des Luftfahrzeugs;
4.
„Flug im gewerblichen Luftverkehr“ einen Flug, der zur entgeltlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post durchgeführt wird, einschließlich eines Geschäftsflugs, der zu gewerblichen Zwecken durchgeführt wird;
5.
„Strecke“ eine mittels eines Fluges zurückgelegte Strecke unter Berücksichtigung des Abflug- und des Zielortes dieses Fluges;
6.
„Flugkraftstoff“ einen sogenannten Drop-in-Kraftstoff, der zur unmittelbaren Verwendung für Luftfahrzeuge produziert wird;
7.
„nachhaltige Flugkraftstoffe“ („SAF“) Flugkraftstoffe, bei denen es sich entweder um
a)
synthetische Flugkraftstoffe,
b)
Biokraftstoffe für die Luftfahrt oder um
c)
wiederverwertete kohlenstoffhaltige Flugkraftstoffe handelt;
8.
„Biokraftstoffe für die Luftfahrt“ Flugkraftstoffe, bei denen es sich entweder um
a)
„fortschrittliche Biokraftstoffe“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2018/2001,
b)
„Biokraftstoffe“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die aus in Anhang IX Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, oder um
c)
„Biokraftstoffe“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001 — mit Ausnahme von Biokraftstoffen, die aus Nahrungsmittel- und Futtermittelpflanzen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 40 jener Richtlinie hergestellt werden —, die die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für die Einsparung von Lebenszyklusemissionen gemäß Artikel 29 jener Richtlinie erfüllen und gemäß Artikel 30 jener Richtlinie zertifiziert sind, handelt;
9.
„wiederverwertete kohlenstoffhaltige Flugkraftstoffe“ Flugkraftstoffe, bei denen es sich um wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/2001 handelt, die den in Artikel 29a Absatz 2 jener Richtlinie genannten Schwellenwert für die Einsparung von Lebenszyklusemissionen einhalten und gemäß Artikel 30 jener Richtlinie zertifiziert sind;
10.
„Charge“ eine Menge von SAF, die anhand einer Ziffer identifiziert und nachverfolgt werden kann;
11.
„Lebenszyklusemissionen“ Treibhausgasemissionen von SAF (angegeben in Kohlenstoffdioxidäquivalent), bei denen die nach den Methoden gemäß Artikel 28 Absatz 5 bzw. Artikel 31 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder gemäß einschlägigen Rechtsvorschriften der Union berechneten Emissionen (angegeben in Kohlenstoffdioxidäquivalent) bei Energieerzeugung, -transport, -verteilung und -nutzung an Bord, auch während der Verbrennung, berücksichtigt werden;
12.
„synthetische Flugkraftstoffe“ Flugkraftstoffe, bei denen es sich um erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 handelt, die den in Artikel 29a Absatz 1 jener Richtlinie genannten Schwellenwert für die Einsparung von Lebenszyklusemissionen einhalten und gemäß Artikel 30 jener Richtlinie zertifiziert sind;
13.
„synthetische kohlenstoffarme Flugkraftstoffe“ Flugkraftstoffe nicht biogenen Ursprungs mit einem aus nichtfossilem kohlenstoffarmem Wasserstoff gewonnenen Energiegehalt, die in Bezug auf die Einsparungen von Lebenszyklusemissionen den Schwellenwert von 70 % erreichen und bei denen die Methoden zur Bewertung solcher Einsparungen von Lebenszyklusemissionen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union eingehalten werden;
14.
„konventionelle Flugkraftstoffe“ Flugkraftstoffe, die aus fossilen, nicht erneuerbaren Quellen von Kohlenwasserstoff-Kraftstoffen produziert werden;
15.
„kohlenstoffarmer Wasserstoff für die Luftfahrt“ Wasserstoff zur Verwendung in Luftfahrzeugen mit einem aus nichtfossilen, nicht erneuerbaren Quellen gewonnenen Energiegehalt, der in Bezug auf die Einsparungen von Lebenszyklusemissionen den Schwellenwert von 70 % erreicht und bei dem die Methoden zur Bewertung solcher Einsparungen von Lebenszyklusemissionen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union eingehalten werden;
16.
„erneuerbarer Wasserstoff für die Luftfahrt“ Wasserstoff zur Verwendung in Luftfahrzeugen, der als ein erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einzustufen ist und der den in Artikel 29a Absatz 1 jener Richtlinie genannten Schwellenwert für die Einsparung von Lebenszyklusemissionen einhält und gemäß Artikel 30 jener Richtlinie zertifiziert ist;
17.
„Wasserstoff für die Luftfahrt“ erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt oder kohlenstoffarmen Wasserstoff für die Luftfahrt;
18.
„kohlenstoffarme Flugkraftstoffe“ synthetische kohlenstoffarme Flugkraftstoffe oder kohlenstoffarmen Wasserstoff für die Luftfahrt;
19.
„Flugkraftstoffanbieter“ einen Kraftstoffanbieter im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Flugkraftstoff oder Wasserstoff für die Luftfahrt an einem Flughafen der Union bereitstellt;
20.
„Betankungsdienstleister“ einen Bodenabfertigungsdienstleister, der die Be- und Enttankung, einschließlich der Lagerung von Kraftstoff und der Qualitäts- und Quantitätskontrolle der Kraftstofflieferungen, für Luftfahrzeugbetreiber auf Flughäfen der Union gemäß dem Anhang der Richtlinie 96/67/EG organisiert und durchführt;
21.
„Hauptgeschäftssitz“ die Hauptverwaltung oder den eingetragenen Sitz eines Flugkraftstoffanbieters in dem Mitgliedstaat, in dem die wichtigste finanzielle und betriebliche Kontrolle über den Flugkraftstoffanbieter erfolgt;
22.
„Berichtsjahr“ den Zeitraum von einem Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, in dem die Berichte nach den Artikeln 8 und 10 zu übermitteln sind;
23.
„Berichtszeitraum“ den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres;
24.
„Jahresbedarf an Flugkraftstoff“ die Menge an Flugkraftstoff, die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (
3
) als Kraftstoff für den Reiseflug und als Kraftstoff für das Rollen bezeichnet wird und die für die Durchführung aller unter die vorliegende Verordnung fallenden Flüge benötigt wird, die von einem Luftfahrzeugbetreiber während eines Berichtszeitraums ab einem bestimmten Flughafen der Union durchgeführt werden;
25.
„jährliche nicht vertankte Menge“ die in einem Berichtszeitraum festzustellende Differenz zwischen dem Jahresbedarf an Flugkraftstoff und dem von einem Luftfahrzeugbetreiber vor den unter die vorliegende Verordnung fallenden Flügen von einem bestimmten Flughafen der Union tatsächlich vertankten Kraftstoff;
26.
„jährliche nicht vertankte Gesamtmenge“ die Summe des in einem Berichtszeitraum jährlich von einem Luftfahrzeugbetreiber an allen Flughäfen der Union nicht vertankten Kraftstoffs;
27.
„Treibhausgasminderungssystem“ ein System, aus dem Luftfahrzeugbetreibern Vorteile für die Verwendung von SAF erwachsen.
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Artikel 4 Anteil der an Flughäfen der Union verfügbaren nachhaltigen Flugkraftstoffe (SAF)
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Artikel 5 Betankungspflicht für Luftfahrzeugbetreiber
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Artikel 6 Verpflichtung der Leitungsorgane der Flughäfen der Union zur Erleichterung des Zugangs zu nachhaltigen Flugkraftstoffen (SAF)
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Artikel 7 Förderung der Wasserstoff- und Stromversorgung auf den Flughäfen der Union
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Artikel 8 Berichtspflichten für Luftfahrzeugbetreiber
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Artikel 9 Geltendmachung nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) durch Luftfahrzeugbetreiber
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Artikel 10 Berichtspflichten für Flugkraftstoffanbieter
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Artikel 10
Berichtspflichten für Flugkraftstoffanbieter
Bis zum 14. Februar jedes Berichtsjahres und erstmals im Jahr 2025 machen die Kraftstoffanbieter folgende, sich auf den Berichtszeitraum beziehende Angaben in der Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001:
a)
Die Menge an Flugkraftstoff, die sie an jedem Flughafen der Union bereitstellen, ausgedrückt in Tonnen;
b)
die Menge an SAF, die sie an jedem Flughafen der Union bereitstellen, aufgeschlüsselt nach der Art des SAF entsprechend Buchstabe c und ausgedrückt in Tonnen;
c)
der Umwandlungsprozess, die Merkmale und die Herkunft der für die Produktion verwendeten Rohstoffe sowie die Lebenszyklusemissionen jeder Art von SAF, den sie an Flughäfen der Union bereitstellen;
d)
den Gehalt an Aromaten und Naphthalinen — nach Volumenprozenten — und an Schwefel — nach Massenprozenten — in Flugkraftstoffen, die je Charge, je Flughafen der Union und auf Unionsebene bereitgestellt werden, unter Angabe des Gesamtumfangs und der Gesamtmasse jeder Charge und der Prüfmethode zur Messung des Gehalts jedes Stoffes auf Chargenebene;
e)
den Energiegehalt von Flugkraftstoff und SAF, der an jedem Flughafen der Union bereitgestellt werden.
Die Mitgliedstaaten verfügen über den erforderlichen Rechts- und Verwaltungsrahmen auf nationaler Ebene, um sicherzustellen, dass die von den Flugkraftstoffanbietern in diese Unionsdatenbank eingetragenen Angaben richtig sind und gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 verifiziert und geprüft wurden.
Die Agentur und die zuständigen Behörden können auf die Unionsdatenbank zugreifen. Die Agentur verwendet die in der Unionsdatenbank enthaltenen Informationen, sobald diese gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 von den Mitgliedstaaten überprüft wurden.
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Artikel 11 Zuständige Behörde
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Artikel 12 Durchsetzung
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Artikel 13 Datenerhebung und Veröffentlichung
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Artikel 14 Umweltkennzeichnungssystem
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Artikel 15 Flexibilitätsmechanismen
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Artikel 16 Ausschussverfahren
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Artikel 17 Berichte und Überprüfung
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Artikel 18 Inkrafttreten
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Artikel 18
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.
Die Artikel 4, 5, 6, 8 und 10 gelten dagegen ab dem 1. Januar 2025.
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ANHANG I Anteile von SAF nach Artikel 4
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ANHANG I
Anteile von SAF nach Artikel 4
a)
Ab dem 1. Januar 2025 jedes Jahr ein Mindestanteil von 2 % an SAF.
b)
Ab dem 1. Januar 2030 jedes Jahr ein Mindestanteil von 6 % an SAF, davon
i)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2031 ein durchschnittlicher Anteil synthetischer Flugkraftstoffe in dem betreffenden Zeitraum von 1,2 %, davon jedes Jahr ein Mindestanteil von 0,7 % an synthetischen Flugkraftstoffen;
ii)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2034 ein durchschnittlicher Anteil synthetischer Flugkraftstoffe in dem betreffenden Zeitraum von 2,0 %, davon für den Zeitraum vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2033 jedes Jahr ein Mindestanteil von 1,2 % an synthetischen Flugkraftstoffen und den Zeitraum vom 1. Januar 2034 bis zum 31. Dezember 2034 jedes Jahr ein Mindestanteil von 2,0 % an synthetischen Flugkraftstoffen.
c)
Ab dem 1. Januar 2035 jedes Jahr ein Mindestanteil von 20 % an SAF, davon mindestens 5 % synthetische Flugkraftstoffe.
d)
Ab dem 1. Januar 2040 jedes Jahr ein Mindestanteil von 34 % an SAF, davon mindestens 10 % synthetische Flugkraftstoffe.
e)
Ab dem 1. Januar 2045 jedes Jahr ein Mindestanteil von 42 % an SAF, davon mindestens 15 % synthetische Flugkraftstoffe.
f)
Ab dem 1. Januar 2050 jedes Jahr ein Mindestanteil von 70 % an SAF, davon mindestens 35 % synthetische Flugkraftstoffe.
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ANHANG II Muster für die Berichte der Luftfahrzeugbetreiber
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ANHANG II
Muster für die Berichte der Luftfahrzeugbetreiber
Muster für die Berichte der Luftfahrzeugbetreiber über die Vertankung von Flugkraftstoffen
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Flughafen der Union
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ICAO-Code des Flughafens der Union
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Jahresbedarf an Flugkraftstoff (Tonnen)
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Tatsächlich vertankter Flugkraftstoff (Tonnen)
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Jährliche nicht vertankte Menge (Tonnen)
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Jährliche nicht vertankte Gesamtmenge (Tonnen)
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Jährliche vertankte Gesamtmenge gemäß den Sicherheitsvorschriften für die Kraftstoffplanung (in Tonnen)
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Muster für die Berichte der Luftfahrzeugbetreiber über den Kauf nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF)
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Gesamtzahl der durchgeführten Flüge
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Gesamtzahl der Flugstunden
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Kraftstoffanbieter
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Gekaufte Menge (Tonnen)
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Umwandlungsprozess
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Merkmale
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Ursprung der Einsatzstoffe
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Lebenszyklusemissionen
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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