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Artikel 2 Anwendungsbereich

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 2 1

(1)   Diese Verordnung gilt für die Einrichtungen der Union, für den gemäß Artikel 10 eingerichteten Interinstitutionellen Cybersicherheitsbeirat und für das CERT-EU.

Artikel 2 2

(2)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der institutionellen Autonomie gemäß den Verträgen.

Artikel 2 3

(3)   Mit Ausnahme von Artikel 13 Absatz 8 gilt diese Verordnung nicht für Netz- und Informationssysteme, in denen EU-Verschlusssachen (EU-VS) bearbeitet werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung