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+Artikel 2 1 |
Artikel 2 1(1) Diese Verordnung gilt für die Einrichtungen der Union, für den gemäß Artikel 10 eingerichteten Interinstitutionellen Cybersicherheitsbeirat und für das CERT-EU. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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