+Artikel 7 Bewertung des Cybersicherheitsreifegrads
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Artikel 7 Bewertung des Cybersicherheitsreifegrads

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 7 1

(1)   Jede Einrichtung der Union führt bis zum 8. Juli 2025 und danach mindestens alle zwei Jahre eine Bewertung des Cybersicherheitsreifegrads durch, bei der alle Elemente ihrer IKT-Umgebung einbezogen werden.

Artikel 7 2

(2)   Die Bewertungen des Cybersicherheitsreifegrads werden erforderlichenfalls mit Unterstützung eines spezialisierten Dritten durchgeführt.

Artikel 7 3

(3)   Die Einrichtungen der Union, die ähnliche Strukturen aufweisen, können bei der Durchführung von Bewertungen des Cybersicherheitsreifegrads für ihre jeweilige Einrichtung zusammenarbeiten.

Artikel 7 4

(4)   Auf Antrag des gemäß Artikel 10 eingerichtete Interinstitutionelle Cybersicherheitsbeirats und mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Einrichtung der Union können die Ergebnisse einer Bewertung des Cybersicherheitsreifegrads innerhalb des Beirats oder des informellen Netzes lokaler Cybersicherheitsbeauftragter erörtert werden, um Lehren aus den Erfahrungen zu ziehen und sich über bewährte Verfahren auszutauschen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung