+Artikel 7 4

Artikel 7 4

(4)   Auf Antrag des gemäß Artikel 10 eingerichtete Interinstitutionelle Cybersicherheitsbeirats und mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Einrichtung der Union können die Ergebnisse einer Bewertung des Cybersicherheitsreifegrads innerhalb des Beirats oder des informellen Netzes lokaler Cybersicherheitsbeauftragter erörtert werden, um Lehren aus den Erfahrungen zu ziehen und sich über bewährte Verfahren auszutauschen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung