+Artikel 11 q)

Artikel 11 q)

Aufstellung eines Plans für das Cyberkrisenmanagement, um auf operativer Ebene die koordinierte Bewältigung schwerwiegender Sicherheitsvorfälle, die Einrichtungen der Union betreffen, zu unterstützen und einen Beitrag zum regelmäßigen Austausch einschlägiger Informationen zu leisten, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen und die Schwere schwerwiegender Sicherheitsvorfälle und die Möglichkeiten zur Abmilderung ihrer Auswirkungen,

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung