+Artikel 22 Koordinierung der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und Zusammenarbeit
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Artikel 22 Koordinierung der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und Zusammenarbeit
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 22 1
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(1) Als zentrale Stelle für den Austausch von Informationen zur Cybersicherheit und die Koordinierung der Reaktion auf Vorfälle erleichtert das CERT-EU den Austausch von Informationen über Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Beinahe-Vorfälle zwischen:
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a)
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Einrichtungen der Union,
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b)
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den in den Artikeln 17 und 18 genannten entsprechenden Stellen.
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Artikel 22 2
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(2) Das CERT-EU — gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der ENISA — erleichtert die Koordinierung zwischen den Einrichtungen der Union bei der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle, unter anderem durch
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a)
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einen Beitrag zur kontinuierlichen externen Kommunikation,
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b)
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gegenseitige Unterstützung, z. B. durch die Weitergabe von Informationen, die für Einrichtungen der Union relevant sind, oder die Bereitstellung von Hilfe, gegebenenfalls direkt vor Ort,
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c)
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optimale Nutzung der operativen Ressourcen,
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d)
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die Koordinierung mit anderen Krisenreaktionsmechanismen auf Unionsebene.
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Artikel 22 3
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(3) Das CERT-EU unterstützt in enger Zusammenarbeit mit der ENISA die Einrichtungen der Union bei der Lageerfassung im Falle von Sicherheitsvorfällen, Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Beinahe-Vorfällen und beim Austausch über einschlägige Entwicklungen im Bereich der Cybersicherheit.
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Artikel 22 4
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(4) Der IICB nimmt bis zum 8. Januar 2025 auf der Grundlage eines Vorschlags des CERT-EU Leitlinien oder Empfehlungen für die Koordinierung der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und die Zusammenarbeit bei erheblichen Sicherheitsvorfällen an. Wenn ein Sicherheitsvorfall mutmaßlich einen kriminellen Hintergrund hat, formuliert das CERT-EU unverzüglich Ratschläge für die Meldung des Sicherheitsvorfalls an die Strafverfolgungsbehörden.
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Artikel 22 5
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(5) Auf besonderes Ersuchen eines Mitgliedstaats und mit Zustimmung der betreffenden Einrichtungen der Union kann das CERT-EU Sachverständige aus der in Artikel 23 Absatz 4 genannten Liste hinzuziehen, um zur Reaktion auf einen schwerwiegenden Sicherheitsvorfall, der Auswirkungen in diesem Mitgliedstaat hat, oder einen Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2022/2555 beizutragen. Besondere Vorschriften für den Zugang zu technischen Sachverständigen der Einrichtungen der Union und deren Nutzung werden vom IICB auf Vorschlag des CERT-EU gebilligt.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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