+Artikel 10 Sicherstellung und Einziehung

Artikel 10 Sicherstellung und Einziehung

Artikel 10

Sicherstellung und Einziehung

Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 aufgefunden, identifiziert, sichergestellt und eingezogen werden können.

Dabei ergreifen die durch die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 24 ) gebundenen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Einklang mit jener Richtlinie.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung