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+Artikel 10 Sicherstellung und Einziehung |
Artikel 10 Sicherstellung und EinziehungArtikel 10 Sicherstellung und Einziehung Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 aufgefunden, identifiziert, sichergestellt und eingezogen werden können. Dabei ergreifen die durch die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 24 ) gebundenen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Einklang mit jener Richtlinie. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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