+RICHTLINIE (EU) 2024/1203 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG
---+Artikel 1 Gegenstand
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
---+Artikel 3 Straftaten
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.
------+Article 3 4.
------+Article 3 5.
------+Article 3 6.
------+Article 3 7.
------+Article 3 8.
---+Artikel 4 Anstiftung, Beihilfe und Versuch
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
---+Artikel 5 Sanktionen gegen natürliche Personen
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
---+Artikel 6 Verantwortlichkeit juristischer Personen
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
---+Artikel 7 Sanktionen gegen juristische Personen
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
------+Article 7 4.
---+Artikel 8 Erschwerende Umstände
---+Artikel 9 Mildernde Umstände
---+Artikel 10 Sicherstellung und Einziehung
---+Artikel 11 Verjährungsfristen
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
---+Artikel 12 Gerichtliche Zuständigkeit
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
---+Artikel 13 Ermittlungsinstrumente
---+Artikel 14 Schutz von Personen, die Umweltstraftaten melden oder die entsprechende Ermittlung unterstützen
---+Artikel 15 Veröffentlichung von Informationen im öffentlichen Interesse und Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu Gerichten
---+Artikel 16 Prävention
---+Artikel 17 Ressourcen
---+Artikel 18 Schulung
---+Artikel 19 Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten
---+Artikel 20 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union
---+Artikel 21 Nationale Strategie
------+Article 21 1.
------+Article 21 2.
---+Artikel 22 Statistische Daten
------+Article 22 1.
------+Article 22 2.
------+Article 22 3.
------+Article 22 4.
------+Article 22 5.
---+Artikel 23 Durchführungsbefugnisse
------+Article 23 1.
------+Article 23 2.
---+Artikel 24 Ausschussverfahren
------+Article 24 1.
------+Article 24 2.
------+Article 24 3.
---+Artikel 25 Bewertung, Berichterstattung und Überprüfung
------+Article 25 1.
------+Article 25 2.
------+Article 25 3.
---+Artikel 26 Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG
---+Artikel 27 Ersetzung der Richtlinie 2009/123/EG
---+Artikel 28 Umsetzung
------+Article 28 1.
------+Article 28 2.
---+Artikel 29 Inkrafttreten
---+Artikel 30 Adressaten
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English -
European Union -
Environment -
RICHTLINIE (EU) 2024/1203 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG
RICHTLINIE (EU) 2024/1203 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. April 2024
über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 1 Gegenstand
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Artikel 1
Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften zur Bestimmung von Straftatbeständen und Sanktionen fest, um einen wirksameren Umweltschutz sicherzustellen, sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Umweltkriminalität und zur wirksamen Durchsetzung des Umweltrechts der Union.
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Artikel 2 Begriffsbestimmungen
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Artikel 3 Straftaten
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Artikel 4 Anstiftung, Beihilfe und Versuch
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Artikel 5 Sanktionen gegen natürliche Personen
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Artikel 6 Verantwortlichkeit juristischer Personen
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Artikel 7 Sanktionen gegen juristische Personen
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Artikel 8 Erschwerende Umstände
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Artikel 8
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie nicht Tatbestandsmerkmale der in Artikel 3 genannten Straftaten darstellen, bei den in den Artikeln 3 und 4 genannten relevanten Straftaten im Einklang mit nationalem Recht als erschwerende Umstände berücksichtigt werden:
a)
Die Straftat hat die Zerstörung oder einen irreversiblen oder dauerhaften erheblichen Schaden eines Ökosystems verursacht;
b)
die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (
23
) begangen;
c)
der Täter hat im Rahmen der Begehung der Straftat falsche oder gefälschte Dokumente verwendet;
d)
die Straftat wurde von einem öffentlichen Bediensteten im Rahmen der Wahrnehmung seines Amtes begangen;
e)
der Täter wurde bereits rechtskräftig wegen Straftaten gleicher Art wie diejenigen gemäß Artikel 3 oder 4 verurteilt;
f)
mit der Straftat wurden direkt oder indirekt erhebliche finanzielle Vorteile erwirtschaftet oder sollten erwirtschaftet werden oder es wurden wesentliche Aufwendungen vermieden oder sollten vermieden werden, soweit sich diese Vorteile oder diese Aufwendungen bestimmen lassen;
g)
der Täter hat Beweismittel vernichtet oder Zeugen oder Beschwerdeführer eingeschüchtert;
h)
die Straftat wurde in einem Gebiet, das gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu einem Schutzgebiet erklärt wurde, oder einem Gebiet, das gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt wurde, oder einem Gebiet, das gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung geführt wird, begangen.
Der erschwerende Umstand nach Buchstabe a dieses Artikels gilt nicht für die Straftat gemäß Artikel 3 Absatz 3.
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Artikel 9 Mildernde Umstände
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Artikel 9
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände bei den in den Artikeln 3 und 4 genannten relevanten Straftaten im Einklang mit nationalem Recht als mildernde Umstände gelten können:
a)
Der Täter stellt den vorherigen Zustand der Umwelt wieder her, wenn eine solche Wiederherstellung keine Verpflichtung gemäß der Richtlinie 2004/35/EG darstellt, oder unternimmt vor Beginn einer strafrechtlichen Ermittlung Schritte, um die Auswirkungen und den Umfang des Schadens zu minimieren, oder behebt den Schaden;
b)
der Täter liefert den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen, die sie nicht auf andere Weise erhalten könnten, und hilft ihnen auf diese Weise,
i)
andere Straftäter zu ermitteln oder sie vor Gericht zu bringen;
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Artikel 10 Sicherstellung und Einziehung
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Artikel 10
Sicherstellung und Einziehung
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 aufgefunden, identifiziert, sichergestellt und eingezogen werden können.
Dabei ergreifen die durch die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (
24
) gebundenen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Einklang mit jener Richtlinie.
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Artikel 11 Verjährungsfristen
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Artikel 12 Gerichtliche Zuständigkeit
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Artikel 13 Ermittlungsinstrumente
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Artikel 13
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 wirksame und verhältnismäßige Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls umfassen diese Instrumente spezielle Ermittlungsinstrumente, wie sie etwa bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden
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Artikel 14 Schutz von Personen, die Umweltstraftaten melden oder die entsprechende Ermittlung unterstützen
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Artikel 14
Schutz von Personen, die Umweltstraftaten melden oder die entsprechende Ermittlung unterstützen
Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2019/1937 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden, Beweise vorlegen oder anderweitig mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, im Einklang mit dem nationalen Recht im Rahmen von Strafverfahren Zugang zu Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen haben.
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Artikel 15 Veröffentlichung von Informationen im öffentlichen Interesse und Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu Gerichten
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Artikel 15
Veröffentlichung von Informationen im öffentlichen Interesse und Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu Gerichten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie betroffen sind oder betroffen sein könnten, und Personen, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sowie Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und die Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen, in Verfahren, die diese Straftaten betreffen, angemessene Verfahrensrechte haben, sofern derartige Verfahrensrechte für die betroffene Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat in Verfahren wegen anderer Straftaten bestehen, beispielsweise als Zivilkläger. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht zudem sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit über den Fortgang der Verfahren informiert wird, wenn dies in Strafverfahren wegen anderer Straftaten geschieht.
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Artikel 16 Prävention
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Artikel 16
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise Informations- und Sensibilisierungskampagnen, die auf einschlägige öffentliche und private Interessenträger ausgerichtet sind, sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, die darauf abzielen, die Umweltkriminalität und das Risiko von Umweltkriminalität zu vermindern. Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit solchen Interessenträgern zusammen.
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Artikel 17 Ressourcen
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Artikel 17
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Behörden, die Umweltstraftaten aufdecken, untersuchen, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern und über ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie wirksam ausüben zu können. Die Mitgliedstaaten prüfen unter Berücksichtigung der Verfassungstraditionen und der Struktur ihres Rechtssystems sowie anderer nationaler Gegebenheiten, ob der Grad der Spezialisierung dieser Behörden im Bereich des Umweltstrafrechts im Einklang mit dem nationalen Recht erhöht werden muss.
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Artikel 18 Schulung
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Artikel 18
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligte Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte und Justizbedienstete und daran beteiligtes Personal der zuständigen Behörden regelmäßig spezialisierte Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie, die für die Rollen dieser Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte und Justizbedienstete und des Personals der zuständigen Behörden geeignet sind, erhalten.
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Artikel 19 Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten
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Artikel 19
Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um geeignete Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit auf strategischer und operativer Ebene aller ihrer zuständigen Behörden, die an der Prävention und Bekämpfung von Umweltkriminalität beteiligt sind, einzurichten. Mit diesen Mechanismen werden mindestens die folgenden Ziele verfolgt:
a)
die Gewährleistung gemeinsamer Prioritäten und eines gemeinsamen Verständnisses der Verbindung zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Durchsetzung;
b)
der Informationsaustausch für strategische und operative Zwecke innerhalb der Grenzen, die im geltenden Unionsrecht und nationalen Recht festgelegt sind;
c)
die Beratung bei einzelnen Ermittlungen innerhalb der im geltenden Unionsrecht und nationalen Recht festgelegten Grenzen;
d)
der Austausch bewährter Verfahren;
e)
die Unterstützung europäischer Netzwerke von Praktikern, die Aufgaben in Verbindung mit der Bekämpfung von Umweltkriminalität und damit zusammenhängenden Verstößen wahrnehmen.
Die in Absatz 1 genannten Mechanismen können zudem die Form von spezialisierten Koordinierungsstellen, Absichtserklärungen zwischen den zuständigen Behörden, nationalen Durchsetzungsnetzwerken und gemeinsamen Schulungsmaßnahmen haben.
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Artikel 20 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union
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Artikel 20
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union
Besteht der Verdacht, dass die Umweltstraftaten grenzüberschreitenden Charakter haben, prüfen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, ob sie die Informationen im Zusammenhang mit diesen Straftaten an die zuständigen Stellen weiterleiten.
Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von Straftaten im Sinne von Artikel 3 und 4 zusammen. Hierzu leistet Eurojust gegebenenfalls die technische und operative Hilfe, die die zuständigen nationalen Behörden zur besseren Koordinierung ihrer Untersuchungen benötigen. Die Kommission kann gegebenenfalls Unterstützung leisten.
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Artikel 21 Nationale Strategie
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Artikel 22 Statistische Daten
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Artikel 23 Durchführungsbefugnisse
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Artikel 24 Ausschussverfahren
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Artikel 25 Bewertung, Berichterstattung und Überprüfung
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Artikel 26 Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG
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Artikel 26
Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG
Die Richtlinie 2008/99/EG wird hinsichtlich der Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht. Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf die Richtlinie 2008/99/EG als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie. Die Mitgliedstaaten, die nicht durch diese Richtlinie gebunden sind, bleiben weiterhin von der Richtlinie 2008/99/EG gebunden.
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Artikel 27 Ersetzung der Richtlinie 2009/123/EG
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Artikel 27
Ersetzung der Richtlinie 2009/123/EG
Die Richtlinie 2009/123/EG wird für die Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung jener Richtlinie.
Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf diejenigen Bestimmungen der Richtlinie 2005/35/EG, die durch die Richtlinie 2009/123/EG hinzugefügt oder ersetzt wurden, als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.
Die Mitgliedstaaten, die nicht durch diese Richtlinie gebunden sind, bleiben weiterhin durch die Richtlinie 2005/35/EG in der durch die Richtlinie 2009/123/EG geänderten Fassung gebunden.
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Artikel 28 Umsetzung
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Artikel 29 Inkrafttreten
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Artikel 29
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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Artikel 30 Adressaten
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Artikel 30
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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