+Artikel 14 Schutz von Personen, die Umweltstraftaten melden oder die entsprechende Ermittlung unterstützen

Artikel 14 Schutz von Personen, die Umweltstraftaten melden oder die entsprechende Ermittlung unterstützen

Artikel 14

Schutz von Personen, die Umweltstraftaten melden oder die entsprechende Ermittlung unterstützen

Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2019/1937 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden, Beweise vorlegen oder anderweitig mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, im Einklang mit dem nationalen Recht im Rahmen von Strafverfahren Zugang zu Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen haben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung