+Artikel 17 Ressourcen

Artikel 17 Ressourcen

Artikel 17

Ressourcen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Behörden, die Umweltstraftaten aufdecken, untersuchen, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern und über ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie wirksam ausüben zu können. Die Mitgliedstaaten prüfen unter Berücksichtigung der Verfassungstraditionen und der Struktur ihres Rechtssystems sowie anderer nationaler Gegebenheiten, ob der Grad der Spezialisierung dieser Behörden im Bereich des Umweltstrafrechts im Einklang mit dem nationalen Recht erhöht werden muss.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung