(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe in den in Anhang III aufgeführten Verfahren in der Union hergestellt, in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder einem Dritten überlassen werden. Diese Stoffe dürfen nur unter Einhaltung der auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.