+Artikel 10 2

Artikel 10 2

(2)   In den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten werden die Maßnahmen festgelegt, die zur Verringerung der Methylbromidemissionen während der Verwendung zu ergreifen sind; sie gelten für einen Höchstzeitraum von 120 Tagen und für eine Höchstmenge von 20 metrischen Tonnen Methylbromid. Die Kommission nimmt in diese Durchführungsrechtsakte Berichterstattungspflichten auf und verlangt die Vorlage unterstützender Nachweise, die für die Überwachung der Verwendung von Methylbromid erforderlich sind, einschließlich Nachweisen über die Zerstörung des Stoffs nach Ablauf der Ausnahmeregelung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung