+Artikel 10 Verwendung von Methylbromid in Notfällen
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Artikel 10 Verwendung von Methylbromid in Notfällen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 10 1

(1)   In Notfällen kann die Kommission, wenn dies bei einem plötzlichen Befall durch besondere Schädlinge oder beim plötzlichen Ausbruch besonderer Krankheiten erforderlich ist, auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Wege von Durchführungsrechtsakten und unter Mitteilung an das Ozon-Sekretariat gemäß dem Beschluss IX/7 der Vertragsparteien des Protokolls vorübergehend die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Methylbromid genehmigen, sofern das Inverkehrbringen und die Verwendung von Methylbromid gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 und (EU) Nr. 528/2012 zulässig sind. Nicht verwendete Mengen an Methylbromid sind zu zerstören.

Artikel 10 2

(2)   In den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten werden die Maßnahmen festgelegt, die zur Verringerung der Methylbromidemissionen während der Verwendung zu ergreifen sind; sie gelten für einen Höchstzeitraum von 120 Tagen und für eine Höchstmenge von 20 metrischen Tonnen Methylbromid. Die Kommission nimmt in diese Durchführungsrechtsakte Berichterstattungspflichten auf und verlangt die Vorlage unterstützender Nachweise, die für die Überwachung der Verwendung von Methylbromid erforderlich sind, einschließlich Nachweisen über die Zerstörung des Stoffs nach Ablauf der Ausnahmeregelung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung