+Artikel 12 Zerstörung und Aufarbeitung

Artikel 12 Zerstörung und Aufarbeitung

Artikel 12

Zerstörung und Aufarbeitung

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, zum Zweck ihrer Zerstörung in der Union gemäß Artikel 20 Absatz 6 in der Union in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder ihm überlassen werden. Die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe dürfen auch zum Zweck der Aufarbeitung innerhalb der Union in Verkehr gebracht werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung