+KAPITEL III Ausnahmen von den Verboten
---+Artikel 6 Ausgangsstoffe
------+Artikel 6 1
------+Artikel 6 2
------+Artikel 6 3
------+Artikel 6 4
---+Artikel 7 Verarbeitungshilfsstoffe
------+Artikel 7 1
------+Artikel 7 2
------+Artikel 7 3
------+Artikel 7 4
---+Artikel 8 Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken
------+Artikel 8 1
------+Artikel 8 2
------+Artikel 8 3
------+Artikel 8 4
------+Artikel 8 5
------+Artikel 8 6
------+Artikel 8 7
---+Artikel 9 Kritische Verwendungszwecke von Halonen
------+Artikel 9 1
------+Artikel 9 2
------+Artikel 9 3
------+Artikel 9 4
---+Artikel 10 Verwendung von Methylbromid in Notfällen
------+Artikel 10 1
------+Artikel 10 2
---+Artikel 11 Ausnahmen in Bezug auf Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen
------+Artikel 11 1
------+Artikel 11 2
------+Artikel 11 3
---+Artikel 12 Zerstörung und Aufarbeitung
---+Artikel 13 Einfuhren
------+Artikel 13 1
------+Artikel 13 2
---+Artikel 14 Ausfuhren
------+Artikel 14 1
------+Artikel 14 2
------+Artikel 14 3
---+Artikel 15 Bedingungen für Ausnahmen
------+Artikel 15 1
------+Artikel 15 2
------+Artikel 15 3
------+Artikel 15 4
------+Artikel 15 5
------+Artikel 15 6

KAPITEL III Ausnahmen von den Verboten

KAPITEL III Ausnahmen von den Verboten

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 6 Ausgangsstoffe
Artikel 7 Verarbeitungshilfsstoffe
Artikel 8 Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken
Artikel 9 Kritische Verwendungszwecke von Halonen
Artikel 10 Verwendung von Methylbromid in Notfällen
Artikel 11 Ausnahmen in Bezug auf Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen
Artikel 12 Zerstörung und Aufarbeitung

Artikel 12

Zerstörung und Aufarbeitung

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, zum Zweck ihrer Zerstörung in der Union gemäß Artikel 20 Absatz 6 in der Union in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder ihm überlassen werden. Die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe dürfen auch zum Zweck der Aufarbeitung innerhalb der Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 13 Einfuhren
Artikel 14 Ausfuhren
Artikel 15 Bedingungen für Ausnahmen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung