+Artikel 14 2

Artikel 14 2

(2)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass ein Ausfuhrverbot angesichts des wirtschaftlichen Werts und der voraussichtlichen Restlebensdauer der betreffenden Ware eine unangemessen hohe Belastung für den Ausführer darstellen würde und die Ausfuhr mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes im Einklang steht. Vor der Genehmigung des Ausfuhrantrags überprüft die Kommission, ob durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Bestimmungslands gewährleistet ist, dass diese Erzeugnisse und Einrichtungen nach dem Ende ihres Lebenszyklus in geeigneter Weise behandelt werden, um die Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

Vor der Ausfuhr wird das Bestimmungsland von der Kommission davon in Kenntnis gesetzt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung