(5) In Anhang I aufgeführte ozonabbauende Stoffe, die als Ausgangsstoffe, als Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke oder zum Zwecke der Zerstörung oder Aufarbeitung im Sinne der Artikel 6, 7, 8 bzw. 12 hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
Behälter mit ozonabbauenden Stoffen die für die in den Artikeln 6, 7, 8 und 12 dieser Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, auf der deutlich angegeben ist, dass die Stoffe nur für den betreffenden Zweck verwendet werden dürfen. Wenn solche Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden müssen, ist dieser Hinweis in die in jener Verordnung genannte Kennzeichnung aufzunehmen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Inhalt der gemäß Unterabsatz 2 zu verwendenden Kennzeichnung festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.