(6) Unternehmen, die in Anhang I aufgeführte ozonabbauende Stoffe, die für die Verwendung als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe vorgesehen oder zur Vernichtung oder Aufarbeitung bestimmt sind, in der Union — auch als Abfall- oder Nebenprodukte — herstellen, in der Union in Verkehr bringen, an einen Dritten in der Union liefern oder von einem Dritten in der Union erhalten, sowie Unternehmen, die diese Stoffe zerstören oder aufarbeiten oder als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwenden, müssen Aufzeichnungen führen, die zu jedem ozonabbauenden Stoff mindestens die folgenden Angaben, falls zutreffend, umfassen:
|
a)
|
Bezeichnung des ozonabbauenden Stoffs oder Gemisches, der bzw. das diesen Stoff enthält;
|
|
b)
|
in dem jeweiligen Kalenderjahr hergestellte, eingeführte, ausgeführte, aufgearbeitete oder zerstörte Menge;
|
|
c)
|
in dem jeweiligen Kalenderjahr gelieferte und erhaltene Menge je Lieferant und Empfänger;
|
|
d)
|
Namen und Kontaktangaben der Lieferanten und Empfänger;
|
|
e)
|
in dem jeweiligen Kalenderjahr verbrauchte Menge unter Angabe der tatsächlichen Verwendung und
|
|
f)
|
am 1. Januar und 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahrs gelagerte Menge.
|
Die Unternehmen müssen in Unterabsatz 1 genannten Aufzeichnungen nach der Herstellung, dem Inverkehrbringen, der Lieferung oder dem Erhalt mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen. Diese zuständigen Behörden und die Kommission gewährleisten die Vertraulichkeit der in diesen Aufzeichnungen enthaltenen Angaben.