+Artikel 16 1

Artikel 16 1

(1)   Die Kommission richtet ein elektronisches Lizenzvergabesystem für die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ein (im Folgenden „Lizenzvergabesystem“) und sorgt für dessen Betrieb.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung