+Artikel 16 Lizenzvergabesystem
---+Artikel 16 1
---+Artikel 16 2
---+Artikel 16 3
---+Artikel 16 4
---+Artikel 16 5
---+Artikel 16 6
---+Artikel 16 7
---+Artikel 16 8
---+Artikel 16 9
---+Artikel 16 10
---+Artikel 16 11
---+Artikel 16 12
---+Artikel 16 13
---+Artikel 16 14
---+Artikel 16 15

Artikel 16 Lizenzvergabesystem

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 16 1

(1)   Die Kommission richtet ein elektronisches Lizenzvergabesystem für die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ein (im Folgenden „Lizenzvergabesystem“) und sorgt für dessen Betrieb.

Artikel 16 2

(2)   Unternehmen, die die gemäß Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 14 Absatz 3 erforderlichen Lizenzen erhalten möchten, müssen einen Antrag über das Lizenzvergabesystem einreichen. Vor der Einreichung eines solchen Antrags müssen die Unternehmen über eine gültige Registrierung im Lizenzvergabesystem verfügen. Die Unternehmen müssen zudem sicherstellen, dass sie über eine gültige Registrierung im Lizenzvergabesystem verfügen, bevor sie gemäß Artikel 24 Bericht erstatten.

Anträge auf Erteilung einer Lizenz werden innerhalb von 30 Tagen bearbeitet. Die Lizenzen werden gemäß den in Anhang VII festgelegten Regeln und Verfahren erteilt.

Artikel 16 3

(3)   Die Lizenzen können sowohl Unternehmen mit Sitz innerhalb der Union als auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union erteilt werden.

Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union müssen einen Alleinvertreter mit einer Niederlassung in der Union ernennen, der die volle Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung übernimmt. Der Alleinvertreter kann mit dem gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) ernannten Vertreter identisch sein.

Artikel 16 4

(4)   Lizenzen sind zeitlich befristet. Sie bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum, bis sie von der Kommission gemäß diesem Artikel ausgesetzt oder widerrufen werden oder bis sie vom Unternehmen zurückgezogen werden, gültig. Im Fall der Ein- oder Ausfuhr von rückgewonnenen, rezyklierten oder aufgearbeiteten Halonen, die für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke gelagert werden, darf die Frist das in Anhang V festgelegte Enddatum für die kritische Verwendung nicht überschreiten.

Artikel 16 5

(5)   Jedes Unternehmen, dem eine Lizenz erteilt wurde, muss der Kommission während der Gültigkeitsdauer der Lizenz unverzüglich sämtliche Änderungen mitteilen, die während der Gültigkeitsdauer der Lizenz in Bezug auf die gemäß Anhang VII übermittelten Informationen eintreten könnten.

Artikel 16 6

(6)   Die Kommission kann bei Bedarf zusätzliche Informationen anfordern, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Unternehmen gemäß Anhang VII übermittelten Informationen zu bestätigen.

Artikel 16 7

(7)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Zollbehörden oder die Kommission können eine Bescheinigung über die Art oder Zusammensetzung der einzuführenden oder auszuführenden Stoffe sowie eine Kopie der vom Einfuhr- oder Ausfuhrland ausgestellten Lizenz verlangen.

Artikel 16 8

(8)   Die Kommission kann die über das Lizenzvergabesystem übermittelten Daten in dem in bestimmten Fällen erforderlichen Umfang an die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien des Protokolls weitergeben.

Artikel 16 9

(9)   Eine Lizenz wird ausgesetzt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wird. Eine Lizenz wird widerrufen, wenn nachgewiesen wird, dass eine der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wird. Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz wird abgelehnt oder die Lizenz wird widerrufen, wenn nachgewiesen wird, dass schwere oder wiederholte Verstöße gegen das Zoll- oder Umweltrecht der Union durch das Unternehmen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Rahmen dieser Verordnung vorliegen.

Die Unternehmen werden so rasch wie möglich über die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Lizenz oder die Aussetzung oder den Widerruf einer Lizenz unter Angabe der Gründe für die Ablehnung, die Aussetzung oder den Widerruf informiert. Auch die Mitgliedstaaten sind über diese Fälle zu unterrichten.

Artikel 16 10

(10)   Die Unternehmen ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Ausfuhr von ozonabbauenden Stoffe

a)

keinen illegalen Handel darstellt;

b)

sich nicht nachteilig auf die Durchführung der Kontrollmaßnahmen, die das Bestimmungsland zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Protokoll ergriffen hat, auswirkt;

c)

nicht zu einer Überschreitung der im Protokoll festgelegten Höchstmengen für das unter Buchstabe b genannte Land führt.

Artikel 16 11

(11)   Zur Durchsetzung dieser Verordnung haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Zollbehörden Zugang zum Lizenzvergabesystem. Der Zugang der Zollbehörden zum Lizenzvergabesystem wird über die in den Absätzen 14 und 15 genannte Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden „Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll“) sichergestellt.

Artikel 16 12

(12)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Vertraulichkeit der über das Lizenzvergabesystem übermittelten Informationen.

Artikel 16 13

(13)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Lizenzvergabesystems sicherzustellen, die Durchsetzung der Zollkontrollen zu erleichtern oder die Bestimmungen des Protokolls einzuhalten.

Artikel 16 14

(14)   Die Kommission stellt sicher, dass das Lizenzvergabesystem über das mit der Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichtete Single-Window-Zertifikatsaustauschsystem der Europäischen Union mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll verbunden wird.

Artikel 16 15

(15)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem Single-Window-Zertifikatsaustauschsystem der Europäischen Union zum Zweck des Informationsaustauschs mit dem Lizenzvergabesystem verbunden sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung