(2) Unternehmen, die die gemäß Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 14 Absatz 3 erforderlichen Lizenzen erhalten möchten, müssen einen Antrag über das Lizenzvergabesystem einreichen. Vor der Einreichung eines solchen Antrags müssen die Unternehmen über eine gültige Registrierung im Lizenzvergabesystem verfügen. Die Unternehmen müssen zudem sicherstellen, dass sie über eine gültige Registrierung im Lizenzvergabesystem verfügen, bevor sie gemäß Artikel 24 Bericht erstatten.
Anträge auf Erteilung einer Lizenz werden innerhalb von 30 Tagen bearbeitet. Die Lizenzen werden gemäß den in Anhang VII festgelegten Regeln und Verfahren erteilt.