(4) Lizenzen sind zeitlich befristet. Sie bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum, bis sie von der Kommission gemäß diesem Artikel ausgesetzt oder widerrufen werden oder bis sie vom Unternehmen zurückgezogen werden, gültig. Im Fall der Ein- oder Ausfuhr von rückgewonnenen, rezyklierten oder aufgearbeiteten Halonen, die für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke gelagert werden, darf die Frist das in Anhang V festgelegte Enddatum für die kritische Verwendung nicht überschreiten.