+Artikel 16 6

Artikel 16 6

(6)   Die Kommission kann bei Bedarf zusätzliche Informationen anfordern, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Unternehmen gemäß Anhang VII übermittelten Informationen zu bestätigen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung