+Artikel 16 9

Artikel 16 9

(9)   Eine Lizenz wird ausgesetzt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wird. Eine Lizenz wird widerrufen, wenn nachgewiesen wird, dass eine der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wird. Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz wird abgelehnt oder die Lizenz wird widerrufen, wenn nachgewiesen wird, dass schwere oder wiederholte Verstöße gegen das Zoll- oder Umweltrecht der Union durch das Unternehmen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Rahmen dieser Verordnung vorliegen.

Die Unternehmen werden so rasch wie möglich über die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Lizenz oder die Aussetzung oder den Widerruf einer Lizenz unter Angabe der Gründe für die Ablehnung, die Aussetzung oder den Widerruf informiert. Auch die Mitgliedstaaten sind über diese Fälle zu unterrichten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung