+Artikel 16 10

Artikel 16 10

(10)   Die Unternehmen ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Ausfuhr von ozonabbauenden Stoffe

a)

keinen illegalen Handel darstellt;

b)

sich nicht nachteilig auf die Durchführung der Kontrollmaßnahmen, die das Bestimmungsland zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Protokoll ergriffen hat, auswirkt;

c)

nicht zu einer Überschreitung der im Protokoll festgelegten Höchstmengen für das unter Buchstabe b genannte Land führt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung