|
+Artikel 16 13 |
Artikel 16 13(13) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Lizenzvergabesystems sicherzustellen, die Durchsetzung der Zollkontrollen zu erleichtern oder die Bestimmungen des Protokolls einzuhalten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|