+Artikel 21 3

Artikel 21 3

(3)   Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen oder Brandschutzeinrichtungen — einschließlich deren Kreisläufen —, die in Anhang I aufgeführte ozonabbauenden Stoffe enthalten, gewährleisten, dass ortsfeste Einrichtungen oder ortsfeste Systeme,

a)

die eine Füllmenge von mindestens 3 kg, jedoch weniger als 30 kg der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten, mindestens alle zwölf Monate Dichtheitskontrollen unterzogen werden, ausgenommen Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als 6 kg der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten,

b)

die eine Füllmenge von mindestens 30 kg, jedoch weniger als 300 kg der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten, mindestens alle 6 Monate Dichtheitskontrollen unterzogen werden,

c)

die eine Füllmenge von mindestens 300 kg der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten, mindestens alle 3 Monate Dichtheitskontrollen unterzogen werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung