+Artikel 23 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
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Artikel 23 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 23 1
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(1) Bis zum 30. Juni 2024 und jedes Jahr danach übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für das vorangegangene Kalenderjahr die folgenden Informationen in elektronischer Form:
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a)
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die Mengen der in Artikel 9 Absatz 1 genannten, für kritische Verwendungszwecke installierten, verwendeten oder gelagerten Halone, die zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen und eine Schätzung dieser Emissionen sowie Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe;
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b)
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Fälle illegalen Handels, insbesondere diejenigen, die bei den gemäß Artikel 26 durchgeführten Kontrollen aufgedeckt wurden, gegebenenfalls einschließlich der Verhängung der in Artikel 27 genannten Sanktionen.
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Artikel 23 2
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(2) Die Kommission kann, falls angezeigt, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form für die Übermittlung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.
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Artikel 23 3
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(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Absatzes 1 zu erlassen, wenn dies aufgrund von Entscheidungen der Vertragsparteien des Protokolls erforderlich ist.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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