+Artikel 23 2

Artikel 23 2

(2)   Die Kommission kann, falls angezeigt, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form für die Übermittlung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung