(1) Vor einer Entscheidung über neue oder wesentlich geänderte verbindliche Anforderungen führt eine Einrichtung der Union oder eine öffentliche Stelle eine Interoperabilitätsbewertung durch.
Wurde in Bezug auf verbindliche Anforderungen bereits eine Interoperabilitätsbewertung durchgeführt oder werden die verbindlichen Anforderungen durch Lösungen umgesetzt, die von Einrichtungen der Union bereitgestellt werden, so ist die betreffende öffentliche Stelle nicht verpflichtet, eine weitere Interoperabilitätsbewertung in Bezug auf die betreffenden Anforderungen durchzuführen. Für eine Reihe von verbindlichen Anforderungen kann eine einzige Interoperabilitätsbewertung durchgeführt werden.
Die betreffende Einrichtung der Union oder öffentliche Stelle kann die Interoperabilitätsbewertung auch in anderen Fällen durchführen.