+Artikel 3 2

Artikel 3 2

(2)   Im Rahmen einer Interoperabilitätsbewertung wird in geeigneter Weise Folgendes ermittelt und bewertet:

a)

die Auswirkungen der verbindlichen Anforderungen auf die grenzüberschreitende Interoperabilität, unter Verwendung des in Artikel 6 genannten Europäischen Interoperabilitätsrahmens als Unterstützungsinstrument;

b)

die Interessenträger, für die die verbindlichen Anforderungen von Belang sind;

c)

die in Artikel 7 genannten Lösungen für ein interoperables Europa, die die Umsetzung der verbindlichen Anforderungen unterstützen.

Die Einrichtung der Union oder die öffentliche Stelle veröffentlicht in einem maschinenlesbaren Format, durch das eine automatische Übersetzung erleichtert wird, einen Bericht über das Ergebnis der Interoperabilitätsbewertung, einschließlich der im Anhang aufgeführten Punkte, auf einer offiziellen Website. Sie übermittelt diesen Bericht auf elektronischem Wege dem nach Artikel 15 eingerichteten Beirat für ein interoperables Europa (im Folgenden „Beirat“). Die Verpflichtung gemäß dem vorliegenden Absatz schränkt die bestehenden Vorschriften der Mitgliedstaaten über den Zugang zu Dokumenten nicht ein. Durch die Veröffentlichung dieses Berichts dürfen weder Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse noch die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung