(1) Der Beirat empfiehlt Interoperabilitätslösungen für die grenzüberschreitende Interoperabilität von transeuropäischen digitalen öffentlichen Diensten. Wenn der Beirat eine Interoperabilitätslösung empfiehlt, trägt diese Lösung das Zeichen „Lösung für ein interoperables Europa“ und wird im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht, wobei eindeutig zwischen Lösungen für ein interoperables Europa und anderen Lösungen unterschieden wird. Wenn der Beirat seine Empfehlung zurückzieht, wird das Zeichen „Lösung für ein interoperables Europa“ entfernt und die Lösung gegebenenfalls aus dem Portal für ein interoperables Europa entfernt.