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Artikel 7 2(2) Die Lösungen für ein interoperables Europa müssen den Grundsätzen der Offenheit und der Weiterverwendung entsprechen und die in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe i genannten Kriterien erfüllen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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