+Artikel 16 4
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Artikel 16 4
(4) Die Mitglieder der Gemeinschaft für ein interoperables Europa können u. a. dazu eingeladen werden,
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a)
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zu den Inhalten des Portals für ein interoperables Europa beizutragen,
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b)
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Fachwissen bezüglich der Entwicklung von Interoperabilitätslösungen einzubringen,
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c)
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sich an den Arbeitsgruppen und anderen Tätigkeiten zu beteiligen,
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d)
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sich an den in den Artikeln 9 bis 14 genannten Unterstützungsmaßnahmen zu beteiligen,
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e)
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die Verwendung von Interoperabilitätsnormen und -rahmen zu fördern.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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