+Artikel 16 4

Artikel 16 4

(4)   Die Mitglieder der Gemeinschaft für ein interoperables Europa können u. a. dazu eingeladen werden,

a)

zu den Inhalten des Portals für ein interoperables Europa beizutragen,

b)

Fachwissen bezüglich der Entwicklung von Interoperabilitätslösungen einzubringen,

c)

sich an den Arbeitsgruppen und anderen Tätigkeiten zu beteiligen,

d)

sich an den in den Artikeln 9 bis 14 genannten Unterstützungsmaßnahmen zu beteiligen,

e)

die Verwendung von Interoperabilitätsnormen und -rahmen zu fördern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung