+Artikel 16 Gemeinschaft für ein interoperables Europa
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Artikel 16 Gemeinschaft für ein interoperables Europa
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 16 1
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(1) Eine Gemeinschaft für ein interoperables Europa leistet auf Ersuchen des Beirats mit Fachwissen und Beratung einen Beitrag zu den Tätigkeiten des Beirats.
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Artikel 16 2
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(2) Öffentliche und private Interessenträger sowie Organisationen der Zivilgesellschaft und Akteure aus dem Hochschulbereich mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat können sich im Portal für ein interoperables Europa als Mitglied der Gemeinschaft für ein interoperables Europa eintragen lassen.
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Artikel 16 3
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(3) Nach der Bestätigung der Eintragung wird die Mitgliedschaft im Portal für ein interoperables Europa öffentlich zugänglich gemacht. Die Mitgliedschaft ist nicht befristet. Sie kann jedoch vom Beirat aus verhältnismäßigen und gerechtfertigten Gründen jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn ein Mitglied nicht mehr in der Lage ist, einen Beitrag zur Gemeinschaft für ein interoperables Europa zu leisten, oder wenn es den Status des Mitglieds der Gemeinschaft für ein interoperables Europa missbraucht hat.
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Artikel 16 4
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(4) Die Mitglieder der Gemeinschaft für ein interoperables Europa können u. a. dazu eingeladen werden,
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a)
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zu den Inhalten des Portals für ein interoperables Europa beizutragen,
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b)
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Fachwissen bezüglich der Entwicklung von Interoperabilitätslösungen einzubringen,
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c)
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sich an den Arbeitsgruppen und anderen Tätigkeiten zu beteiligen,
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d)
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sich an den in den Artikeln 9 bis 14 genannten Unterstützungsmaßnahmen zu beteiligen,
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e)
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die Verwendung von Interoperabilitätsnormen und -rahmen zu fördern.
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Artikel 16 5
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(5) Der Beirat organisiert eine jährliche Online-Versammlung der Gemeinschaft für ein interoperables Europa.
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Artikel 16 6
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(6) Der Beirat nimmt den Verhaltenskodex für die Gemeinschaft für ein interoperables Europa an. Der Verhaltenskodex wird im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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