+Artikel 5 1

Artikel 5 1

(1)   Die Kommission macht das Portal öffentlich zugänglich und präsentiert die Daten in einem standardisierten Format sowohl in aggregierter als auch in nicht aggregierter Form, um zumindest Suchanfragen, die Datenextraktion und das Herunterladen abfragebasierter Datensätze zu ermöglichen nach

a)

Betriebseinrichtung, einschließlich der etwaigen Muttergesellschaft dieser Betriebseinrichtung, und ihrem geografischen Standort, einschließlich des Flusseinzugsgebiets;

b)

Anlage;

c)

Tätigkeit;

d)

Vorkommen auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder auf Unionsebene;

e)

— je nach Fall — Schadstoff, Abfall oder Ressource;

f)

Umweltmedium, nämlich Luft, Wasser oder Boden, in das der Schadstoff freigesetzt wird;

g)

Verbringungen von Abfällen außerhalb des Standorts und ihrem etwaigen Bestimmungsort;

h)

Verbringungen von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standorts;

i)

diffusen Quellen; und

j)

Eigentümer oder Betreiber der Anlage.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung