+Artikel 6 1
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Artikel 6 1
(1) Jeder Betreiber einer Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten durchgeführt werden und in der die einschlägigen in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte erreicht oder überschritten werden und in der entweder einer der in Anhang II aufgeführten Schadstoffe in einer Menge, die über den einschlägigen Schwellenwerten liegt, freigesetzt wird oder die in Buchstabe b dieses Absatzes festgelegten Abfallschwellenwerte überschritten werden, übermittelt seiner zuständigen Behörde jährlich mindestens die folgenden Informationen und Daten, es sei denn, diese Informationen oder Daten liegen der zuständigen Behörde bereits vor:
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a)
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Daten über die Freisetzung in Luft, Wasser und Boden jedes in Anhang II aufgeführten Schadstoffs, für die der einschlägige in diesem Anhang festgelegte Schwellenwert überschritten wird;
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b)
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Daten über Verbringungen außerhalb des Standortes von gefährlichen Abfällen in Mengen von über zwei Tonnen pro Jahr und Betriebseinrichtung bzw. von nicht gefährlichen Abfällen in Mengen von über 2 000 Tonnen pro Jahr und Betriebseinrichtung für jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren mit Ausnahme der in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG beschriebenen „Behandlung im Boden“ und „Verpressung“, wobei je nach Bestimmungszweck des Abfalls ein „R“ (Recovery) für Verwertungsverfahren oder ein „D“ (Disposal) für Beseitigungsverfahren anzubringen ist und bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle zusätzlich auch Name und Anschrift des Unternehmens, das die Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchgeführt hat, und der tatsächliche Verwertungs- bzw. Beseitigungsort anzugeben sind; Abfälle, die Gegenstand der Beseitigungsverfahren „Behandlung im Boden“ oder „Verpressung“ sind, werden nur vom Betreiber, von dessen Anlage die Abfälle stammen, als Freisetzung in den Boden gemeldet;
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c)
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Daten über Verbringungen außerhalb des Standortes jedes in Anhang II aufgeführten Schadstoffs in Abwasser, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist, für die der in Spalte 1b dieses Anhangs aufgeführte Schwellenwert überschritten wird;
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d)
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Daten über die Nutzung von Wasser, Energie und relevanten Rohstoffen gemäß dem in Unterabsatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt;
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e)
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Informationen, die eine Kontextualisierung der gemäß den Buchstaben a bis d gemeldeten Daten ermöglichen, einschließlich Produktionsvolumen und Zahl der Betriebsstunden;
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f)
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Angaben dazu, ob die Anlage der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27), der Richtlinie 91/271/EWG, der Richtlinie 2010/75/EU, der Richtlinie 2012/18/EU, der Richtlinie (EU) 2015/2193 oder anderem Umweltrecht der Union unterliegt, das in dem in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Berichtsformat aufgeführt ist;
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g)
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Informationen über die Betriebseinrichtung, zu der die Anlage gehört.
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Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2025 im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der relevanten Rohstoffe an, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d zu melden sind, unter Angabe der Typen und Einheiten auf der Grundlage der Referenzdokumente zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie 2010/75/EU. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission überprüft diese Durchführungsrechtsakte und überarbeitet sie erforderlichenfalls.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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