+Artikel 6 2

Artikel 6 2

(2)   Überschreitet eine in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Freisetzung oder eine in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Verbringung von Schadstoffen außerhalb des Standorts die in Anhang II festgelegten anwendbaren Schwellenwerte nicht oder überschreiten die Verbringungen von Abfällen außerhalb des Standorts die einschlägigen in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Schwellenwerte nicht, so erklärt der Betreiber der betreffenden Anlage in seinem Bericht, dass die Freisetzung von Schadstoffen oder die Verbringungen von Schadstoffen oder Abfällen außerhalb des Standorts unter diesen Schwellenwerten liegen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 genannten Informationen nur im ersten Bericht über eine Anlage oder einen Teil davon, der von einem Betreiber nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurde, oder im ersten Bericht, den ein Betreiber erstellt hat, nachdem die Freisetzung von Schadstoffen oder die Verbringungen von Schadstoffen oder Abfällen außerhalb des Standorts die einschlägigen in Anhang II festgelegten Schwellenwerte nicht mehr überschreiten, zu melden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung