+Artikel 7 1

Artikel 7 1

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens elf Monate nach Ende des Berichtsjahres auf elektronischem Wege in einem Format, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt wird, einen Bericht mit allen in Artikel 6 genannten Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung