+Artikel 7 Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission
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Artikel 7 Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 7 1

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens elf Monate nach Ende des Berichtsjahres auf elektronischem Wege in einem Format, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt wird, einen Bericht mit allen in Artikel 6 genannten Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7 2

(2)   Die Kommissionsdienststellen nehmen mit Unterstützung durch die Europäische Umweltagentur (im Folgenden „Agentur“) die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten innerhalb eines Monats nach Abschluss der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 in das Portal auf.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung