+Artikel 10 1

Artikel 10 1

(1)   Die Kommission macht mit Unterstützung durch die Agentur die im Portal enthaltenen Daten innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Berichte durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 öffentlich und gebührenfrei im Internet zugänglich.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung