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Artikel 10 Zugang zu Informationen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 10 1

(1)   Die Kommission macht mit Unterstützung durch die Agentur die im Portal enthaltenen Daten innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Berichte durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 öffentlich und gebührenfrei im Internet zugänglich.

Artikel 10 2

(2)   Kann die Öffentlichkeit keinen leichten Zugang zu den im Portal enthaltenen Daten erhalten, so erleichtern der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission den elektronischen Zugriff auf das Portal in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten.

Artikel 10 3

(3)   Jeder Mitgliedstaat macht seine gemäß Artikel 6 und, soweit verfügbar, gemäß Artikel 8 Absatz 1 gemeldeten Daten der Öffentlichkeit kontinuierlich, gebührenfrei und unabhängig von einer Registrierung zugänglich.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung