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Artikel 12 1(1) Die Kommission bietet der Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur Beteiligung an der Weiterentwicklung des Portals, einschließlich durch den Aufbau von Kapazitäten und bei der Vorbereitung von Änderungen dieser Verordnung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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