+Artikel 12 Beteiligung der Öffentlichkeit
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Artikel 12 Beteiligung der Öffentlichkeit

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 12 1

(1)   Die Kommission bietet der Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur Beteiligung an der Weiterentwicklung des Portals, einschließlich durch den Aufbau von Kapazitäten und bei der Vorbereitung von Änderungen dieser Verordnung.

Artikel 12 2

(2)   Die Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit, innerhalb eines realistischen Zeitrahmens und in jeder Amtssprache der Union Bemerkungen, Informationen, Analysen und Standpunkte vorzubringen.

Artikel 12 3

(3)   Die Kommission berücksichtigt diese Beiträge angemessen und informiert die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung