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Artikel 12 2(2) Die Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit, innerhalb eines realistischen Zeitrahmens und in jeder Amtssprache der Union Bemerkungen, Informationen, Analysen und Standpunkte vorzubringen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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