+Artikel 13 a)

Artikel 13 a)

Verfahren der Berichterstattung mit besonderem Augenmerk auf Bestimmungen, die nicht Teil der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 waren, und Sektoren, die nicht unter die genannte Verordnung fielen, einschließlich technischer Leitlinien für Methoden zur Erleichterung der Analyse zur Überwachung von PFAS, wie Nachweisgrenzen, Parameterwerte und Häufigkeit der Probenahme;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung